Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Zwiesel Kristallglas AG

I. Vertragsabschluss

  1. Für alle Geschäftsabschlüsse des Lieferwerkes gelten die nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Anders lautende, diesen Verkaufsbedingungen widersprechende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers sind unwirksam.
  2. Bei Firmen, mit denen das Lieferwerk nicht in regelmäßiger Geschäftsverbindung steht, behält sich das Lieferwerk vor einer bindenden Vertragsannahme vor, Informationen über den jeweiligen Geschäftspartner einzuholen. Nach Eingang der Bestellung erfolgt unverzüglich die Informationseinholung seitens des Lieferwerkes. Das Lieferwerk verpflichtet sich, dem Besteller die Annahme oder Ablehnung des Angebots umgehend nach Erhalt der Informationen mitzuteilen.
  3. Alle Angebote sind freibleibend. Verbindlich ist der Auftrag für das Lieferwerk erst nach schriftlicher Annahmebestätigung. Das Lieferwerk verpflichtet sich, dem Besteller nach Auftragseingang unverzüglich mitzuteilen, ob das Vertragsangebot angenommen oder abgelehnt wird. Geschäftsvereinbarungen durch Telefon, Telefax, Telegramm oder durch Vertreter bedürfen zur Rechtsgültigkeit einer schriftlichen Bestätigung. Zwischenverkauf bei Angeboten aus Lagerbeständen ist in allen Fällen vorbehalten.

II. Preise und Verpackungskosten

  1. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Konditionen.
  2. Die Kosten für Außenverpackung wie Kisten, Collicos, Paletten, Kartons und Verschläge gehen zu Lasten des Empfängers.
  3. Kisten und Verschläge werden gesondert in Rechnung gestellt. Gutschrift für Kisten und Verschläge erfolgt zu 2/3 des berechneten Wertes, wenn sie innerhalb 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in unversehrtem Zustand mit vollem Packmaterial fracht- und rollgeldfrei an das Lieferwerk zurückgesandt werden. Postkistchen und Kartons werden nicht zurückgenommen.

III. Lieferung, Fristen, Gefahrenübergang

  1. Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers. Für Bruch, Beschädigung oder Verlust auf dem Transport wird in keinem Fall Haftung übernommen. Dies gilt auch im Falle des § 447 Abs. 2 BGB.
  2. Mitteilungen über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart werden, gelten nicht als vertragliche Zusicherung. Ein Fixhandelskauf im Sinne des HGB liegt nur vor, wenn der Liefertermin ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
  3. Die Auftragsmenge gilt mangels besonderer Vereinbarung über die Zulässigkeit von Abweichungen nur als ungefähre Menge. Sie soll vom Lieferwerk nach Möglichkeit eingehalten werden. Abweichungen nach oben und unten sind im Höchstfalle nur bis zu 20%, soweit die Auftragsmenge 1000 oder weniger Stück der gleichen Sorte beträgt, und bis 10% bei größeren Mengen zulässig.
  4. Falls eine engere Begrenzung oder ein Ausschluss der Über- oder Unterlieferung erfolgen soll, ist hierüber bereits bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zu treffen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Angaben über Maße und Gewichte von Kolli werden seitens des Lieferwerkes nach bestem Wissen gemacht.

IV. Werkzeuge und Formen

  1. Werkzeuge und Formen sind Eigentum des Lieferwerkes, auch wenn der Käufer die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.

V. Dritthaftung

    Der Käufer haftet dafür, dass die von ihm auf Grund eigener Vorschriften für Formen, Farben, Größen und Gewichte erteilte Bestellung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift, und für alle Schäden, Kosten usw. die in diesen Fällen durch etwaige Verletzungen der Rechte Dritter entstehen.

VI. Zahlung und Verrechnung

  1. Die Rechnungen sind unabhängig vom Zeitpunkt des Einganges der Ware zahlbar in EUR innerhalb 30 Tagen in bar ohne jeden Abzug.
  2. Schecks, Wechsel und Akzepte gelten mit dem Zeitpunkt der Einlösung als Barzahlung. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist von 30 Tagen werden vom 31.Tage ab 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als Verzugszinsen in Anrechnung gebracht.
  3. Teilzahlungen und ohne Vereinbarung geleistete Vorauszahlungen werden immer mit den ältesten, unbeglichenen Rechnungsbeträgen verrechnet.
  4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder kann ein von ihm ausgestellter Scheck nicht zu unseren Gunsten eingelöst werden, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Außerdem können wir die Weiterveräußerung untersagen und die Einzugsermächtigung von Käuferforderungen aufgrund unseres verlängerten Eigentumsvorbehaltes widerrufen. Im Übrigen erfolgt die Verrechnung nach Maßgabe des § 367 Absatz 1 BGB.
  5. Die Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt vom Vertrag.
  6. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ergibt, die geeignet ist, unseren Zahlungsanspruch zu gefährden, sind wir berechtigt, unseren Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen.
  7. Die vorgenannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug kann der Besteller durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
  8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  9. Der Besteller kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, einschließlich Zinsen und Kosten. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  2. Dem Käufer ist bis auf Widerruf die Befugnis zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilt.
  3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.
  4. Auf Verlangen des Lieferwerkes ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  5. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
  7. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. Zeigen sich Mängel an der gelieferten Ware oder stellt der Besteller Falschlieferung oder Mengenfehler fest, hat er diese unverzüglich dem Hersteller schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Eine unverzügliche Anzeige im Sinne von § 377 HGB liegt nur dann vor, wenn sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware erfolgt ist. Weitergabe der Ware an Dritte oder Versand in das Zollausland gelten als vorbehaltlose Annahme der Ware.
  2. Der Besteller erkennt an, dass es bei der Produktion von Glasprodukten technisch und materialbedingt zu geringen Toleranzen oder Abweichungen hinsichtlich Größe, Gewicht, Ovalizität, Farbe oder Maßen, insbesondere bei Artikeln dergleichen Serie, kommen kann. Diese Toleranzen und Abweichungen sind branchenüblich, können von uns nicht beeinflusst werden können und stellen keinen Mangel dar. Überdies kann es im Rahmen des Fertigungsprozesses produktionstechnisch zu Minder- oder Mehrmengen im Vergleich zur vereinbarten Liefermenge kommen. Diese sind ebenfalls branchenüblich, wobei Abweichungen der Liefermenge von bis zu +/- 10 Prozent zulässig sind. Zu vergüten ist stets die tatsächlich gelieferte Menge.
  3. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle fehlgeschlagener Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der  vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen.
  4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
  5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Sachmangels sind ausgeschlossen. Abschnitt X. gilt ergänzend.
  7. Etwaige Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren in 12 Monaten.

IX. Rechte des Lieferwerkes bei Zahlungsverzug des Bestellers

  1. Verletzt der Besteller Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, ist er insbesondere mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist das Lieferwerk nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Die in den vorliegenden Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Haftung für sonstige und/oder Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen.
  5. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Als Erfüllungsort für Lieferungen gilt Zwiesel. Gerichtsstand ist das AG Viechtach oder das LG Deggendorf, sofern der Abnehmer Vollkaufmann im Sinne des Deutschen HGB ist.
  2. Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das Deutsche Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

XII. Datenschutz

  1. Alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, werden zum Zwecke der Abwicklung des Auftrages im Rahmen des geltenden Datenschutzrechts automFatisiert verarbeitet und gespeichert.
  2. Dies umfasst die Möglichkeit, dass die personenbezogenen Daten des Bestellers vor Vertragsabschluss zum Zwecke einer Prüfung des Zahlungsverhaltens und der Kreditwürdigkeit an Kredit-, Handels- und Wirtschaftsauskunfteien weitergegeben werden.
  3. Partnerunternehmen, wie unter XIII. 2 erwähnt, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung ihres Auftrages mit unserem Unternehmen zusammenarbeiten, sind ebenfalls zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet.

Bankverbindungen:

Commerzbank Passau, Kto.-Nr.6202626 (BLZ 740 400 82)
BIC: COBADEFF740
IBAN: DE43 7404 0082 0620 2626 00

Deutsche Bank Deggendorf, Kto.-Nr.9820200 (BLZ 750 700 13)

BIC: DEUTDEMM750
IBAN: DE26 7507 0013 0982 0200 00

HypoVereinsbank Deggendorf, Kto.-Nr.2412608 (BLZ 741 200 71)
BIC: HYVEDEMM415
IBAN: DE20 7412 0071 0002 4126 08

Sparkasse Regen-Viechtach, Kto.-Nr. 209155 (BLZ 741 514 50)
BIC: BYLADEM1REG
IBAN: DE78 7415 1450 0000 2091 55

Postbank München, Kto.-Nr. 458802 (BLZ 700 100 80)
BIC: PBNKDEFF
IBAN: DE65 7001 0080 0000 4588 02

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Produktinformationen

Der Menüteller in der eleganten Farbe Premium Black überzeugt mit einer rauen Struktur. Er eignet sich hervorragend zum Servieren von leckeren Hauptgerichten. Der Menüteller harmoniert bestens mit seinem beigen Pendant. Der Teller hat einen Durchmesser von 26 cm und wird in einem praktischer 2er-Set und einer hochwertigen Geschenkbox geliefert.

Marke

Schott Zwiesel

Produkt Maße

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